Verordnete Funkstille: Unser letzter politischer Beitrag (im Gemeindeblatt) vor der Bundestagswahl
Jetzt sind es noch knapp 70 Tage bis zur Bundestagswahl. Je näher der Wahltermin rückt, desto mehr Gedanken machen sich die Menschen darüber, welcher Person und welcher Partei sie die eigene Stimme geben wollen. Zentral für diese Entscheidung ist es, dass Wähler und potenziell Gewählte im ständigen Austausch sind. Ein wichtiges Mittel für diesen Austausch ist dabei für lokale Gruppen, wie die Linke Ortsgruppe in Dossenheim, das Gemeindeblatt, in welchem wir wöchentlich die Möglichkeit haben, einen Beitrag zu veröffentlichen.
Doch grade jetzt, kurz vor der Wahlentscheidung, dürfen wir als Partei keine Beiträge mehr veröffentlichen, welche „einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Wahl haben“1. Dasselbe gilt für die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Hier heißt es in den Richtlinien für das Amtsblatt der Gemeinde Dossenheim in Punkt 4.5: „Beiträge von Fraktionen des Gemeinderats dürfen drei Monate vor einer Wahl nicht mehr veröffentlicht werden“.
Recherchieren wir die Gründe für eine solche Regelung, so finden wir den Ursprung in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg. Hier heißt es in §20 Abs.3 GemO:
„Gibt die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, [...], ist den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. [...] Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen.“
Wie lang der Zeitraum „von höchstens sechs Monaten“ im konkreten Fall ist, wird von den Gemeinden selbst festgelegt und unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Während in Dossenheim die Karenzzeit auf 12 Wochen festgesetzt ist, dürfen in Walldorf noch bis zu 6 Wochen vor der Wahl Beiträge in der „Walldorfer Rundschau“ veröffentlicht werden2.
Wir als Linke wünschen uns auf kommunaler Ebene eine Verkürzung der Karenzzeit und möchten auch eine Überprüfung des zugrundeliegenden Absatzes der Gemeindeordnung auf Landesebene anregen. Es verwundert, dass grade vor Wahlen, wenn die Notwendigkeit der Kommunikation zwischen politischen Gruppen und den Wählern am wichtigsten erscheint, diese von Amts wegen unterbunden wird. Insbesondere mit dem Hinblick darauf, dass „Wahlwerbung“ im nicht amtlichen Teil des Gemeindeblatts weiterhin erlaubt ist.
In der Satzung für Dossenheim heißt es dazu unter Punkt 5.1: „Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde beteiligt sind, ist zulässig“. Punkt 5.4 regelt weitergehend den Umfang der Wahlwerbung, bei Bundestagswahlen mit „je eine halbe Seite pro Ausgabe“.
Kostenpunkt pro Ausgabe: 253 €3
Im Vergleich zu den für uns kostenfreien Veröffentlichungen im Gemeindeblatt kann bezahlte Werbung laut Punkt 5.6 der Satzung bis zur vorletzten Ausgabe vor dem Wahltermin veröffentlicht werden. Dies benachteiligt insbesondere Parteien, welche über geringe finanzielle Mittel verfügen.
Wir wünschen uns dennoch, mit euch im Kontakt zu bleiben und werden auch in den kommenden Wochen Beiträge auf unserer Webseite veröffentlichen. Wir würden uns freuen, euch unter dielinke-dossenheim.de begrüßen zu dürfen.
1 Richtlinien für das Amtsblatt der Gemeinde Dossenheim 4.4
2 Redaktionsstatut Walldorfer Rundschau 4.5
3mediadaten.nussbaumservice.de/direkt/6005
